§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Wepa Verpackungen GmbH – nachfolgend Wepa genannt – gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Wepa zustande.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Bei Auslieferung auf DB-Euro-Paletten sind die angelieferten Paletten ohne Aufforderung durch leere Paletten auszutauschen; anderenfalls erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Kaufpreis ist bei erstmaliger Geschäftsverbindung im Voraus bei Meldung der Versandbereitschaft netto (ohne Abzug) zu zahlen. Bei laufender Geschäftsverbindung ist der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu zahlen. Kleinere Sendungen werden per Nachnahme geliefert.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist Wepa zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt Wepa, Vorauszahlungen für unterwegs befindliche und noch folgende Lieferungen aus allen laufenden Abschlüssen zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers/Käufers nach Vertragsabschluß so wesentlich verschlechtern, dass dadurch der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist. Etwaige Schadenersatzansprüche von Wepa wegen Zahlungsverzuges bleiben unberührt.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
(3) Aufträge auf Abruf hat der Besteller innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(7) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Wepa liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wepa wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(8) Kommt Wepa aus von ihr zu vertretenen Gründen in Verzug, kann der Besteller Ersatz des ihm durch die Verspätung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von Wepa auf 0,5 % pro Woche, höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Nach Ablauf einer Wepa gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn infolge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. Unsere Ersatzpflicht ist – außer im Fall einer vorsätzlichen Vertragsverletzung – auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Woche ab Übergabe der Ware gegenüber Wepa schriftlich zu rügen.
(2) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen innerhalb von einer Woche nach dem Erkennen durch den Besteller gegenüber Wepa schriftlich gerügt werden.
(3) Handelsübliche Toleranzen wie Abweichungen in der Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte, Reinheit und Härte sind unvermeidlich und gelten nicht als Mangel der Kaufsache. Dasselbe gilt für geringfügige Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen.
Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Menge geliefert. Wepa behält sich Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten. Bei Kleinmengen von bis zu 500 Stück kann eine Mehrlieferung von bis zu 25 % anfallen.
Bei Teillieferungen kann Wepa den Spielraum bei Mehr- oder Minderlieferungen nach ihrem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.
Gewichtsabweichungen bis zu 10% nach oben oder unten sind durch die Toleranz in den qm-Gewichten der Decken- und Wellpapiere begründet und können nicht beanstandet werden.
(4) Bei Sonderanfertigungen sind für die maßliche Ausführung der Waren die Ausfallmuster verbindlich, welche wir dem Besteller zur Prüfung vorgelegt haben. Für die konstruktiv richtige Gestaltung des Erzeugnisses sowie für ihre praktische Eignung trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung und Planung von uns beraten wurde.
(5) Soweit ein von Wepa zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller kostenfrei Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Wepa durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
(6) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn Wepa hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Gewährleistungsfrist
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(2) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wepa behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Wepa und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz von Wepa zuständige Gericht. Wepa ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.