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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Wepa Verpackungen
GmbH – nachfolgend Wepa genannt – gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels
besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch Wepa zustande.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Bei Auslieferung auf DB-Euro-Paletten sind die angelieferten
Paletten ohne Aufforderung durch leere Paletten auszutauschen;
anderenfalls erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Kaufpreis ist bei erstmaliger Geschäftsverbindung im
Voraus bei Meldung der Versandbereitschaft netto (ohne Abzug) zu
zahlen. Bei laufender Geschäftsverbindung ist der Kaufpreis
innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder
innerhalb 30 Tagen netto zu zahlen. Kleinere Sendungen werden
per Nachnahme geliefert.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
(5) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge
einschließlich Zinsen ist Wepa zu keiner weiteren Lieferung aus
irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Zahlungsverzug des
Bestellers berechtigt Wepa, Vorauszahlungen für unterwegs
befindliche und noch folgende Lieferungen aus allen laufenden
Abschlüssen zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Bestellers/Käufers nach
Vertragsabschluß so wesentlich verschlechtern, dass dadurch der
Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist. Etwaige
Schadenersatzansprüche von Wepa wegen Zahlungsverzuges bleiben
unberührt.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem
Besteller auf Verlangen nachweisen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand
bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist.
(3) Aufträge auf Abruf hat der Besteller innerhalb der
vereinbarten Frist abzunehmen.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(6) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(7) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt,
auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches von Wepa liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Wepa wird dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(8) Kommt Wepa aus von ihr zu vertretenen Gründen in Verzug,
kann der Besteller Ersatz des ihm durch die Verspätung
entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich
bei leichter Fahrlässigkeit von Wepa auf 0,5 % pro Woche,
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann. Nach Ablauf einer Wepa
gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung ist der Besteller
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu
verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn infolge
eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Besteller
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. Unsere Ersatzpflicht
ist – außer im Fall einer vorsätzlichen Vertragsverletzung – auf
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf
offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne
weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
binnen einer Woche ab Übergabe der Ware gegenüber Wepa
schriftlich zu rügen.
(2) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen
innerhalb von einer Woche nach dem Erkennen durch den Besteller
gegenüber Wepa schriftlich gerügt werden.
(3) Handelsübliche Toleranzen wie Abweichungen in der
Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte, Reinheit und Härte
sind unvermeidlich und gelten nicht als Mangel der Kaufsache.
Dasselbe gilt für geringfügige Maß-, Gewichts- oder
Mengenabweichungen.
Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Menge geliefert.
Wepa behält sich Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 %
vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten. Bei Kleinmengen von
bis zu 500 Stück kann eine Mehrlieferung von bis zu 25 %
anfallen.
Bei Teillieferungen kann Wepa den Spielraum bei Mehr- oder
Minderlieferungen nach ihrem Ermessen auf die einzelnen
Lieferungen verteilen.
Gewichtsabweichungen bis zu 10% nach oben oder unten sind durch
die Toleranz in den qm-Gewichten der Decken- und Wellpapiere
begründet und können nicht beanstandet werden.
(4) Bei Sonderanfertigungen sind für die maßliche Ausführung der
Waren die Ausfallmuster verbindlich, welche wir dem Besteller
zur Prüfung vorgelegt haben. Für die konstruktiv richtige
Gestaltung des Erzeugnisses sowie für ihre praktische Eignung
trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn er bei der
Entwicklung und Planung von uns beraten wurde.
(5) Soweit ein von Wepa zu vertretener Mangel der Kaufsache
vorliegt, kann der Besteller kostenfrei Nacherfüllung verlangen.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Wepa durch Nachbesserung
oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
(6) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben
werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als
fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung
ist erst auszugehen, wenn Wepa hinreichende Gelegenheit zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass
der gewünschte Erfolg erzielt wurde.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem
Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Gewährleistungsfrist
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang.
(2) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den
§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wepa behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Wepa und dem Besteller
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz von Wepa zuständige
Gericht. Wepa ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
Klage zu erheben.
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